C1. Einleitung und Überblick
Der Notwendigkeit eine Genehmigung bzgl. Lärmschutz ist sowohl abhängig vom Rahmen der Veranstaltung (d.h. Wieviel Lärm wird tatsächlich produziert und wann tritt dieser auf) als auch an dem Standort (in welchen Umfang und Abstand sind schutzbedürftige Orte).
Ob du einen Antrag stellen musst, bzw. benötigst, solltest du verbindlich mit der dafür zuständigen Behörde, dem Umwelt und Naturschutzamt des jeweiligen Bezirkes klären. Für eine erste Einschätzung dient dieser Abschnitt.
Welche Veranstaltungen unterscheiden wir hierbei?
1. Antragspflichtig
Sobald du eine Veranstaltung planst, die z.B. mit einer Musikanlage ausgestattet ist und du darüber verstärkte Musik oder andere Beiträge abspielen möchtest. Wenn du darüber hinaus nach deiner Einschätzung andere Lärmquellen für die Veranstaltung planst, kann hier ebenfalls eine Antragspflicht vorliegen. Um noch einige Beispiele zu nennen, eine größere Ansammlung singt oder bietet dar, (Chor, Theatergruppe usw.), oder ein mit Motoren betriebenes Seifenkistenrennen.
2. Bedingt Antragspflichtig
Es gibt viele Fälle die im Graubereich liegen. Hier sollte du stets die Abstimmung mit den zuständigen Behörden suchen und dein Vorhaben genau schildern. Hierzu zählen kleine Konzerte ohne elektronische Verstärkung aber mit z.B. Percussions oder akustischen Gitarren, Blasinstrumenten usw. Bei zu erwartendem Lärm z.B. durch eine Theaterperformance zählt ebenso in die abzustimmenden Lärmquellen. Sobald eine Veranstaltung eine größere Besucher:innenzahl erwartet, kann durch diese ebenso eine Antragspflicht vorliegen.
3. Nicht Antragspflichtig
Zu den Genehmigungsfreien Veranstaltungen zählen beispielsweise Lesungen mit weniger als 50 Besucher:innen, Puppentheater oder kleinere Theater- oder Perfomances die mit wenigen Besucher:innen und keiner größeren Lärmquelle stattfinden.
Sobald nach dieser Einschätzung eine Antragspflicht vorliegt, bzw. eine Abstimmung diese notwendig macht, kannst du nach diesem Vorgehen einen Antrag stellen.
Wo muss ich die jeweilige Ausnahmegenehmigung beantragen?
Für den Bezirk Treptow Köpenick kannst du hier direkt mit den zuständigen Stellen sprechen. Um einen Antrag in Treptow Köpenick zu stellen folge diesem Link.
Alle anderen Bezirken können mit Hilfe eines Assistenten auf der Seite der Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz gestellt werden. Gehe dafür auf die Seite. Der Assistent fragt dich bei jedem Schritt zu gewissen Parametern deiner Veranstaltung die du bearbeiten, bzw. ausfüllen musst. Nach Abschluss der Eingabe kannst du das Online Formular digital abschicken oder als PDF ausdrucken und per Post an die zuständige Behörde versenden. Mit der Eingabe deines Ortes wird das zuständige Amt automatisch ausgewählt.
Für weiterführende Hinweise und Informationen folge diesem Link.
Gibt es dafür bereitgestellte Formulare?
Nein, du kannst deinen Antrag über den Assistenten an das zuständige Amt stellen.
Was sollte dein Antrag beinhalten, bzw. welche Voraussetzungen sind notwendig?
Am wichtigsten ist dein Veranstaltungskonzept, das in schriftlicher Form alle notwendigen Parameter enthält. Das sind unter anderem:
- Art der Veranstaltung, z.B. Musik, Lesung, Theater, usw.
- Wie viele Besucher:innen erwartest du?
- Das Datum der geplanten Veranstaltung und die Uhrzeit, in der diese stattfinden soll?
- Auf welcher Fläche soll die Veranstaltung stattfinden (siehe Lageplan)?
- In welchem Umfang und mit welcher Leistung wird eine geplante Musikanlage eingesetzt?
- Welche störenden Lärmquellen sind darüber hinaus geplant?
Welche Anlagen brauche ich für den Antrag?
Wichtiger Bestandteil deines Antrages ist der Lageplan, mit der Kennzeichnung wo z.B. deine Bühne und die Zuschauer stehen. Für eine Lärmbelastungseinschätzung sollten auch die Abstrahlrichtungen deiner Musikanlage eingezeichnet sein. Darüber hinaus kann der Abstand zur nächsten Wohnbebauung und deren Position im Lageplan eingezeichnet werden.
Wie läuft das Verfahren?
An Hand der eingereichten Unterlagen schätzt der Umweltamt mit Hilfe eines standardisierten Verfahrens ein, wieviel Lärm an den relevanten Stellen der Umgebung der Veranstaltung produzieren werden. Damit wird eine festgelegte Klassifizierungen vorgenommen. Für die unterschiedliche Klassen gibt es verschiedene Schwellenwerte bzgl. Uhrzeit, Häufigkeit etc. Der Genehmigung setzt voraus, dass die Veranstaltung innerhalb dieser Parameter bleibt.
C2. Detailbetrachtung Ausnahmezulassung LImSchG
Öffentliche Veranstaltungen im Freien dürfen nur nach einer erfolgten Genehmigung des zuständigen Ordnungsamtes erfolgen. Sofern die Beschallungsanlagen Teil der Veranstaltung sind, so erhält der Veranstalter im besten Falle eine Genehmigung in Form einer Immissionsschutzrechtlichen Anordnung, die dazu dient, Anwohner, Urlauber oder Naturschutzgebiete vor Geräuschimmissionen zu schützen.
Die Immissionsrichtwerte (IRW) für Tanz- und Konzertveranstaltungen unterscheiden in jeweils zu unterschiedlichen Beurteilungszeiten in unterschiedlichen Gebieten. Die maximal zulässigen IRW werden durch die Immissionsschutzrechtliche Anordnung vorgegeben.
Sofern der errechnete Beurteilungspegel immer Lr kleiner ist als der vorgegebene IRW, so ist von einem erfolgreichen Sound-Management zu sprechen. Dieses lässt sich durch (zeitgesteuerte) Limiter, oder durch Messpersonal vor Ort erreichen. Bei kleineren regelmäßigen Veranstaltungen mit wenigen Bühnen empfiehlt sich der Einbau von zeitgesteuerten Limitern. Grundlage ist eine schalltechnische Berechnung, um die IRW zu jederzeit einzuhalten. Der Beurteilungspegel unterliegt ggfs. Zuschlägen. Die Limiter werden auf den lautesten anzunehmenden Fall, dem Spielen aller Bühnen mit voller Lautstärke eingestellt.
Bei größeren Veranstaltungen mit mehreren Bühnen empfiehlt sich Messpersonal vor Ort, sodass die spielen den Bühnen nicht den Restriktionen eines Limiters unterstellt sind. Das Messpersonal vor Ort, überprüft durch Messungen den Einhalt der IRW und kommuniziert bei Überschreitungen mit den Veranstaltern das Absenken der maßgeblichen Emission. Da der Beurteilungspegel über die gesamte Veranstaltungszeit gemittelt wird, kann man die zulässigen Pegel über den Tag staffeln und so z.B. einen höheren zulässigen Pegel für den Main-Act realisieren.
Durch besser konzipierte Beschallungstechnik wird es möglich die zu beschallende Fläche mit größerer Lautstärke zu beschallen, bei gleichbleibenden Geräuschimmission. Für Live-Veranstaltungen werden A- bewertete Schalldruckpegel von mindestens 85 dB (A) bis ca. 100 dB (A) gemessen auf der Publikumsfläche als äquivalenter Dauerschallpegel LAeq – benötigt.
Öffentliche Veranstaltungen im Freien bedürfen einer Genehmigung nach § 11 Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin wenn von ihnen störende Geräusche für Dritte zu erwarten sind. Wenn Musik abgespielt oder aufgeführt wird Wer in Deutschland in der Öffentlichkeit Musik abspielen oder aufführen möchte, muss bei der GEMA eine Lizenz beantragen ().
Antragsverfahren
Für das Antragsverfahren bei der Stadt Berlin, für Straßenfeste und Open-Airs, sind die jeweiligen Bezirksämter zuständig. Voraussetzung ist ein gültiger Versicherungsschutz (mindestens Haftpflicht-Versicherung). Die Antragsdokumente sollten vollständig neun Wochen vor der Veranstaltung eingehen.
Alle weiteren erforderlichen Unterlagen, können im Bereich Antragsverfahren gefunden werden. Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein.
C3. Technische Grundlagen des Schall- und Immisionsschutzes
Messgrößen
Im Schallimmissionsschutz werden i.d.R Schalldrücke gemessen.
Einheit: Dezibel dB (ein Zehntel Bel)
Dezibel ist ein logarithmisches Maß für Pegelangaben
dBSPL (SPL= engl. Für Soundpressure Level) orientiert an der Hörschwelle des Menschen
Bewertungsfilter
Das Menschliche Gehör funktioniert nicht linear. Tiefere Frequenzen werden bei gleichem Schalldruckpegel bspw. leiser wahrgenommen als Frequenzen im Bereich von 2- 5 kHz, dort wo das Gehör am empfindlichsten ist. Abbildung 2 Kurven gleicher Lautstärkepegel gem. ISO 266:2003 Abbildung 2 verdeutlicht diesen Sachverhalt.
Der resultierende Schalldruckpegel ergibt sich aus der Summe aller hörbaren Frequenzen. Durch Bewertungsfilter können Frequenzen gesondert behandelt und bewertet werden. Die A-Bewertung ist an das menschliche Hörempfinden angepasst. Und gewichtet Frequenzen, für die das menschliche Gehör sensibler ist, stärker. Dieser Filter entspricht den Kurven gleicher Lautstärkepegel bei ca. 20 – 40 Phon.
Wird von einem A-bewerteten Dezibel-Wert gesprochen, so ist dies kenntlich gemacht durch eine eingeklammertes A hinter der Einheit. (Bsp. 96 dB(A)) Gleiches gilt für den C-Bewerteten Pegel (Bsp. 110 dB(C)) .
Die C-Bewertung bewertet über 100Hz bis 4Hz alle Frequenzen gleich. Darüber und darunter fällt die Bewertung der Frequenzen um 15 dB pro Dekade. Dies entspricht der Kurven gleicher Lautstärkepegel bei ca. 80–90 Phon
Messwerte
LAF A-bewerteter Momentanpegel
Die Indizierung gibt Aufschluss über den angewandten Bewertungsfilter (in diesem Falle A-Bewertung), das F steht für die schnelle (engl. Fast) Auswertemethode.
LAFmax A-bewerteter Maximalpegel
Dieser Wert entspricht dem Maximalpegel über im Messzeitraum.
LAeq A-bewerteter äquivalenter (engl. equivalent) Dauerschallpegel
Der auch sogenannte A-bewerteter Mittelungspegel entspricht dem gemittelten Schalldruckpegel über die Zeit und erlaubt deutlich relevantere Rückschlüsse als eine Auswertung des momentanen Schalldruckpegels.
LAFT A-bewerteter Taktmaximalpegel
Der Taktmaximalpegel nimmt den lautesten Messwert in einem Takt, üblicherweise fünf Sekunden (auch häufig kenntlich gemacht durch eine kleine 5 im Index), als Messwert auf. Dadurch enthält dieser Messwert die Impulshaltigkeit des Signals.
LAFTeq A-bewerteter Taktmaximalmittelungspegel
Mittelung der Taktmaximalpegel über den Messzeitraum.
Wie in Abbildung 4 zu sehen ist, haben Messwerte des selben Schallfelds unterschiedliche Verläufe. Bewertungszeiträume werden durch Tag-, Nacht- und Ruhezeitzeitraum vorgegeben. Übersichtlichkeitshalber wurden in diesem Abschnitt nur A-bewertete Pegel vorgestellt. Analogie besteht zu C-bewerteten Pegel, kenntlich gemacht durch die Indizierung „C“.
Immissionsrichtwert (IRW)
Zulässige Immissionsrichtwerte (IRW) ergeben sich entweder aus der TA Lärm durch die Lage des Immissionsortes nach Baunutzungsverordnung, oder durch besondere Nebenbestimmungen der erteilten Genehmigung gemäß §11 LImschG in Verbindung mit der Veranstaltungslärmverordnung (VeranstLärmVo). Immissionsrichtwerte werden als Beurteilungspegel angegeben und sind keine reinen Messwerte!
Beurteilungspegel Lr
Der Beurteilungspegel Lr:
- wird inklusive der Zuschläge in der TA Lärm definiert
- ist ein Maß für die mittlere Geräuschbelästigung über den Tag bzw. die lauteste Nachtstunde
- wird gemittelt über den Tagzeitraum (16 Stunden) oder nachts über eine Stunde
- ist kein Messwert, sondern ein Rechenwert!
- wird aus A-bewerteten Pegeln berechnet
Die Berechnung basiert auf dem (gemessenen) Mittelungspegel LAeq und den folgenden Zuschlägen:
- Zuschlag KI für impulshaltigen Lärm
- Zuschlag KT für Ton oder Informationshaltigkeit (z.B. gut verständliche Sprache)
- Zuschlag KR für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit (sog. Ruhezeiten)
Zuschlag KT
Zuschlag KT für Ton- und Informationshaltigkeit .
Treten in einem Geräusch während bestimmter Teilzeiten Tj ein oder mehrere Töne hörbar hervor oder ist das Geräusch informationshaltig, so beträgt der Zuschlag für Ton- und Informationshaltigkeit KT für diese Teilzeiten je nach Auffälligkeit 3 oder 6 dB.
Wenn keine Sprachdurchsagen gemacht werden, ist dieser Zuschlag für Veranstaltungen i.d.R. nicht relevant.
Zuschlag KR
Zuschlag KR für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit
Für folgende Zeiten ist in Gebieten nach TA Lärm Nummer 6.1 d) bis f) (vgl. Abbildung 7 ) bei der Ermittlung des Beurteilungspegels die erhöhte Störwirkung von Geräuschen durch einen Zuschlag zu berücksichtigen
an Werktagen: 06.00 – 07.00 Uhr 20.00- 22.00 Uhr
an Sonn- und Feiertagen: 06.00 – 09.00 Uhr 13.00 – 15.00 Uhr und 20.00 – 22.00 Uhr.
Der Zuschlag beträgt 6 dB innerhalb der Ruhezeiten.
ImpulszuschlagE KI
Impulszuschlag: KI = LAFTeq – LAeq
Beispiel: KI = 65,1 dB – 60,7 dB = 4,4 dB
Sofern KI größer als 4 dB ist, kann von einem Fremdgeräusch (z.B. vorbeifahrendes Auto) ausgegangen werden. Deshalb wird der KI auf 4 dB begrenzt.
Abschlag durch Vorbelastung
Sofern mehrere Anlagen unterschiedlicher Betreiber in näherer Umgebung auf den IO einwirken, so wird von einer Vorbelastung gesprochen. Dadurch kann es zu einem Abschlag von bis zu Kv = 6 dB kommen. Dieser Abschlag wird innerstädtischen Raum häufig bei Feiermeilen (z.B. RAW-Gelände Revaler Straße) angewendet.
Bündelung / Richtcharakteristik
Physikalisches Phänomen von Schall:
- Je hochfrequenter ein Geräusch ist, desto gerichteter ist es. D.h. der Schall verläuft gebündelter entlang der orthogonalen Achse des Lautsprechers.
- Bei tiefen Frequenzen, tritt das Phänomen der Beugung auf. Der Bass beugt sich um Objekte und breitet sich vom Lautsprecher nahezu in alle Richtungen gleich (omnidirektional) aus.
Richtcharakteristik:
- Begriff um den Grad der Bündelung zu beschreiben.
- Subwoofer haben ohne besondere Vorkehrungen eine omnidirektionale Richtcharakteristik. Cardioid- Systeme und Bass-Arrays erhöhen die Richtwirkung im Bassberich. Ein gegenüber dem Hauptlautsprecher gegenphasiger Lautsprecher, führt zu einer rückwärtigen Auslöschung; es ist eine rückwärtige Pegelminderung von ca. 10-15 dB im Frequenzbereich 40-100 Hz realisierbar.
- Um die Richtwirkung im Hi-Mid Bereich zu erhöhen, eignen sich Line-Arrays.
Beschallungstechnik
Es wird zwischen Aktivlautsprechern (integrierter Verstärker, erfordert Stromanschluss) und Passivlautsprechern (separater Verstärker steuert diesen an) unterschieden. Für die richtige Frequenzwiedergabe ist es physikalisch erforderlich, die Frequenzen auf geeigneten Lautsprecherchassis wiederzugeben. Dafür wird das Signal durch Frequenzweichen getrennt und durch den jeweils geeigneten Treiber wiedergegeben. Die Trennfrequenzen können sich je nach System unterscheiden. Viele Systeme kombinieren Mitten und Höhen in einem Modul, andere besonders kleinere Lautsprecher geben sämtliche Frequenzen über ein Chassis (Breitbandlautsprecher) ab. Für größere Beschallungsanlagen werden die Frequenzen allerdings getrennt. Die Bassboxen werden auf dem Boden gestellt, ggfs. werden zusätzlich Bassboxen an Türme gehängt. Für die Mitten- und Höhen-Wiedergabe dienen die sogenannten Tops, die meistens in einem Modul verbaut sind. Diese werden über Ohrhöhe positioniert. Mehrere Module können zu sogenannten Arrays zusammengefasst werden.
Line-Arrays
- Je mehr Module verwendet werden, desto gerichteter ist das Schallfeld über das gesamte Frequenzspektrum. D.h. der Schallpegel auf der Tanzfläche ist vergleichsweise lauter bei gleichen Immissionswerten.
- Zur Erhöhung der Richtwirkung werden längere Line-Arrays mit vielen Elementen eingesetzt, obwohl die damit zusätzlich erreichbare akustische Leistung nicht benötigt wird.
- Mit mehr Modulen steigt die potentielle Leistung, weshalb ggfs. eine Limitierung implementiert werden muss.
- Nachteil: Mehr Module sind teurer in der Anschaffung/Miete.
- Nachteil: In die Abstrahlrichtung tragen Arrays die Schallleistung weiter als einfache Nicht-Array-Systeme. D.h. weiter entfernte IO’s in Abstrahlrichtung können stärker betroffen sein.
Cardioid-Bässe und Bass-Arrays
- Zur Erhöhung der Richtwirkung im tieffrequenten Bereich werden Cardioid-Systeme und Bass-Arrays eingesetzt. Bei Cardioid-Anordnungen wird gegenüber dem Hauptlautsprecher ein gegenphasiger rückwärtig abstrahlender Lautsprecher genutzt, es ist eine rückwärtige Pegelminderung von ca. 10- 15 dB im Frequenzbereich 40-100 Hz realisierbar.
- Bass-Arrays bestehen aus einer i.d.R. horizontalen Aneinanderreihung von einzelnen Bassboxen oder Gruppen zu einer „Perlenkette“. Dies führt zu einer starken Bündelung in horizontaler Ebene. Oft werden auch die oben beschriebenen Cardiod-Bässe hierfür eingesetzt und somit eine Kombination aus rückwärtiger Auslöschung und frontseitiger Bündelung erreicht. Der maximale Abstand der einzelnen Quellen bei dieser Anordnung darf die ½ Wellenlänge (λ Lambda) der oberen Grenzfrequenz nicht überschreiten. Beispiel: obere Grenzfrequenz 100 Hz, Wellenlänge λ bei 100 Hz = 3,43 m /2 = 1,71 m.
C4. Relevante Regelwerke
Die nachfolgenden Angaben sind ausschließlich für das Bundesland Berlin vollumfänglich ausgearbeitet. Für z.B. das Land Brandenburg gelten z.T. andere Regelungen.
Relevante Regelwerke auf einen Blick
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- TA Lärm / DIN 45680
- Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (LImSchG Bln)
- Ausführungsvorschrift zum LImSchG Bln (AV LImSchG) für Veranstaltungen im Freien
- Veranstaltungslärm-Verordnung – VeranstLärmVo aus dem Jahr 2015
- Freizeitlärmrichtlinie Berlin (LAI)
- DIN 15905- 5 „…Maßnahmen zum Vermeiden einer Gehörgefährdung des Publikums…“
Für Berlin gelten als Maßgabe i. d. R. das LImSchG Bln, die AV LImSchG Bln und für Veranstaltungen im Freien die Veranstaltungslärm-Verordnung.
DIN 15905-5 „…Gehörgefährdung des Publikums…“
DIN 15905 – 5, Ausgabe: 2007 – 11 Veranstaltungstechnik – Tontechnik – Teil 5: Maßnahmen zum Vermeiden einer Gehörgefährdung des Publikums durch hohe Schallemissionen elektroakustischer Beschallungstechnik
- DIN 15905-5 hat keinen Gesetzescharakter – Normen werden „freiwillig“ angewandt – außer ein Gesetz verweist auf eine Norm
- DIN 15905-5 dient dem Schutz des Publikums und der rechtlichen Absicherung des Veranstalters(Schadensersatzrecht)
- Beurteilung erfolgt am stärksten belasteten Ort (i.d.R. direkt vor den Lautsprechern)
- Messung an Ersatzmessort (i.d.R. am FOH), Ermittlung von Korrekturfaktoren (getrennt für A- bewertete und C-bewertete Messung) vor der Messung notwendig – am besten schon vor dem Soundcheck
- Richtwert als Beurteilungspegel LAeq = 99 dB, Mittelung über 30 oder 120 Minuten
- Richtwert für LCpeak = 135 dB ◊ dieser Wert darf zu keiner Zeit überschritten werden
- Veranstalter unterliegt bei hohen Lautstärken der Informationspflicht und soll Gehörschutz anbieten.
TA Lärm
Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) Vom 28. August 1998, zuletzt geändert durch Bekanntmachung des BMUB vom 1. Juni 2017.
Die TA Lärm ist eine Verwaltungsvorschrift, die die Umsetzung des BImSchG bzw. des LImSchG regelt. Intension: Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche.
Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieser Technischen Anleitung sind Geräuschimmissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
Sie gilt für Anlagen, die als genehmigungsbedürftige oder nicht genehmigungsbedürftige Anlagen den Anforderungen des Zweiten Teils des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) unterliegen, mit Ausnahme folgender Anlagen:
a) Sportanlagen, die der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) unterliegen,
b) sonstige nicht genehmigungsbedürftige Freizeitanlagen sowie Freiluftgaststätten.
Die TA Lärm konkretisiert das ordnungsrechtliche Instrumentarium des BImSchG, insbesondere die Voraussetzungen für die Erteilung von Genehmigungen und für nachträgliche Anordnungen.
Maßgeblich für die Schutzwürdigkeit, die für ein Gebiet durch die TA Lärm gewährleistet wird, ist die bauplanungsrechtliche Situation (Gebietseinstufung nach BauNVo oder Bebauungsplan).
Die Messung erfolgt bei Außenübertragungen 0,5 m vor dem geöffneten Fenster des Immissionsortes, wenn nach DIN 45680 „Messung und Bewertung tieffrequenter Geräuschemissionen in der Nachbarschaft“ (s. Kap. 4.5.3) bewertet werden muss, sind Messungen innerhalb der Gebäude nötig.
Die TA Lärm bezieht sich i.d.R. auf Anlagen und damit nur im Ausnahmefall bei so genannten „seltenen Ereignissen“ auf Veranstaltungen.
Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (LImSchG Bln)
Das LImSchG Bln wurde am 5.12.2005 veröffentlicht und „gilt für die Errichtung, den Betrieb, die Änderung, die Stilllegung und die Beseitigung von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie für das Verhalten von Personen, soweit hierdurch schädliche Umwelteinwirkungen verursacht werden können.“
Die Ausführungsvorschriften des LImSchG Bln wurden zuletzt am 06.12.2015 veröffentlicht.
Die Durchführung von Genehmigungen für Veranstaltungen regelt allerdings die Veranstaltungslärmverordnung (VeranstLärmVo).
§ 3 Schutz der Nachtruhe
Von 22.00 bis 6.00 Uhr ist es verboten, Lärm zu verursachen, durch den jemand in seiner Nachtruhe gestört werden kann.
§ 5 Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente
Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente dürfen nicht in einer Lautstärke benutzt werden, durch die jemand erheblich gestört wird. Weitergehende Einschränkungen nach den §§ 3 und 4 (Anm.: Schutz der Nachtruhe, und der Sonn- und Feiertage) gehen vor.
§ 7 Öffentliche Veranstaltungen im Freien
(1) Öffentliche Veranstaltungen im Freien bedürfen einer Genehmigung nach § 11, wenn von ihnen störende Geräusche für Dritte zu erwarten sind.
§ 11 Genehmigung von öffentlichen Veranstaltungen im Freien
Die zuständige Behörde kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses für öffentliche Veranstaltungen im Freien und für öffentliche Motorsportveranstaltungen außerhalb von Anlagen nach dem Bundes-Immissions-schutzgesetz auf Antrag widerruflich eine Genehmigung erteilen, wenn dies im Einzelfall unter Berücksichtigung des Schutzbedürfnisses der Nachbarschaft zumutbar ist. Ein öffentliches Bedürfnis liegt in der Regel vor, wenn das Vorhaben auf historischen, kulturellen oder sportlichen Umständen beruht oder sonst von besonderer Bedeutung ist. Genehmigungen sollen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen mit Nebenbestimmungen erteilt werden. In dem Umfang, in dem eine Genehmigung erteilt ist, gelten die Vorschriften der §§ 3 bis 5 nicht.
Veranstaltungslärm-Verordnung (VeranstLärmVo)
Verordnung zum Schutz vor Geräuschimmissionen durch Veranstaltungen im Freien (Veranstaltungslärm-Verordnung – VeranstLärmVo) vom 30. September 2015.
Die VeranstLärmVo Berlin unterscheidet in § 3 zwischen vier verschiedene Veranstaltungstypen:
- Nicht störende Veranstaltung
- Wenig störende Veranstaltung
- Störende Veranstaltung
- Störende Veranstaltung mit herausragender Bedeutung
Keine Veranstaltungen im Sinne dieser Verordnung sind Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz, Sportveranstaltungen sowie private Feiern.
§ 4 Erfasste Geräuschemissionen
„In die Bewertung der Zumutbarkeit der durch eine Veranstaltung verursachten Geräuschimmissionen werden alle Geräusche einbezogen, die durch den Veranstaltungsbetrieb verursacht werden oder ihm zuzurechnen sind und auf dem Veranstaltungsgelände entstehen. Hierzu zählen insbesondere die Beschallung, Geräusche des Publikums, der Proben, der Soundchecks und des Auf- und Abbaus sowie Verkehrsgeräusche. Verkehrsgeräusche durch das der Veranstaltung zuzuordnende Verkehrsaufkommen einschließlich der durch den Zu- und Abgang des Publikums verursachten Geräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb des Veranstaltungsgeländes sind gesondert von den anderen Anlagengeräuschen zu betrachten. […]“
§ 7 Hinausschieben der Nachtzeit
„(1) Der Beginn der Nachtzeit kann […] hinausgeschoben werden, wenn dies zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich ist. Der Beurteilungszeitraum während der Tageszeit wird rechnerisch mit 16 Stunden berücksichtigt. Eine achtstündige Nachtruhe muss im Einwirkungsbereich der Veranstaltung gewährleistet sein.
(2) Bei nicht störenden Veranstaltungen und wenig störenden Veranstaltungen ist vor Sonnabenden sowie vor Sonn- und Feiertagen eine Verschiebung des Beginns der Nachtzeit bis 23 Uhr zulässig. Das Ende der morgendlichen und der Beginn der abendlichen Tageszeit mit erhöhter Empfindlichkeit bleiben durch diese Regelung unverändert.
(3) Bei störenden Veranstaltungen ist eine Verschiebung des Beginns der Nachtzeit an allen Wochentagen bis 23 Uhr zulässig. Bei störenden Veranstaltungen mit herausragender Bedeutung kann in Ausnahmefällen derBeginn der Nachtzeit über 23 Uhr hinaus verschoben werden.“
§ 8 Berücksichtigung tieffrequenter Geräusche
„Der Bassbereich hat hohe Störwirkung, wird aber mit dem Messwert in dB(A) nicht ausreichend berücksichtigt“. Erhebliche Belästigungen durch tieffrequente Geräusche gemäß DIN 45680, Ausgabe März 1997, stehen bei störenden Veranstaltungen in der Tageszeit der Genehmigung einer Veranstaltung nicht grundsätzlich entgegen, soweit die Immissionen solcher Geräusche durch den Stand der Technik entsprechende technische oder organisatorische zumutbare Maßnahmen auf ein Mindestmaß reduziert werden.
„Ausmaß und Dauer der Einwirkung tieffrequenter Immissionen sind bei der Genehmigung der Veranstaltung besonders zu berücksichtigen. Erhebliche Belästigungen durch tieffrequente Geräusche sind in der Nachtzeit nicht zulässig.“ Tieffrequente Störgeräusche werden nach DIN 45680 bewertet, wenn die gemessene Differenz zwischen LCeq und LAeq > 20 dB ist, diese Messungen müssen immer innerhalb von Gebäuden durchgeführt werden. Allerdings sind die Messungen bei Anwohnern im Haus sind nicht praxisgerecht.
Aus Kommentar der „Parlamentsvorlage zur Verordnung zum Schutz von Geräuschimmissionen durch Veranstaltungen im Freien – Veranstaltungslärm-Verordnung – VeranstLärmVO“:
„Ergibt sich während einer Veranstaltung bei mehreren Stichprobenmessungen, dass jeweils mehrfach folgende Maximalpegel LATerzFmax erreicht oder überschritten werden, so liegt ein Indiz für eine erhebliche Belästigung durch tieffrequente Geräuschimmissionen vor.“
Hinweis: es gibt Vorschläge der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz für deutlich geringere Terz-Maximalpegel, die aber noch keinen Richtliniencharakter haben.
§ 9 Zumutbarkeit nicht störender Veranstaltungen
Vorbehaltlich § 5 Absatz 3 sind Veranstaltungen nicht störend, wenn durch sie die folgenden Immissionsrichtwerte nicht überschritten werden:
Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte nach Absatz 1 während der Tageszeit um nicht mehr als 30 dB(A) und während der Nachtzeit um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann im Einzelfall auch beim Überschreiten der dort genannten Immissionsrichtwerte eine Veranstaltung ausnahmsweise nicht störend sein. Im Einzelfall kann aber auch schon beim Vorliegen eines niedrigeren Beurteilungspegels eine Veranstaltung wenig störend (§ 10) oder störend (§ 11) sein. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere akustische Gesichtspunkte, wie zum Beispiel die Über deckung des Veranstaltungsgeräuschs durch Fremdgeräusche (LAF95) oder ein besonderes Störpotenzial des Veranstaltungsgeräuschs.
(4) Zur Beurteilung, ob von einer Veranstaltung Geräusche ausgehen können, die zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Absatz 1 oder nach Absatz 2 führen können, ist darauf abzustellen, in welchem Umfang Geräuschimmissionen zu erwarten sind, wenn kein behördliches Eingreifen, zum Beispiel in Form von Auflagen, erfolgt.
(5) Die zulässige Anzahl von Veranstaltungstagen ist bei nicht störenden Veranstaltungen nicht begrenzt.
§ 10 Zumutbarkeit wenig störender Veranstaltungen
(1) Vorbehaltlich § 5 Absatz 3 sind Veranstaltungen wenig störend, wenn durch sie die folgenden Immissionsrichtwerte nicht überschritten werden:
In Industriegebieten dürfen die für Industriegebiete maßgeblichen Immissionsrichtwerte nach § 9 Absatz 1 und 2 nicht überschritten werden. In diesen Gebieten sind die Absätze 3 und 4 nicht anzuwenden.
(2) Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte nach Absatz 1 während der Tageszeit um nicht mehr als 25 dB(A) und während der Nachtzeit um nicht mehr als 15 dB(A) überschreiten.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann im Einzelfall auch beim Überschreiten der dort genannten Immissionsrichtwerte eine Veranstaltung ausnahmsweise wenig störend sein. Im Einzelfall kann aber auch schon beim Vorliegen eines niedrigeren Beurteilungspegels eine Veranstaltung störend (§ 11) sein. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere akustische Gesichtspunkte, wie zum Beispiel die Überdeckung des Veranstaltungsgeräuschs durch Fremdgeräusche (LAF95) oder ein besonderes Störpotenzial des Veranstaltungsgeräuschs.
(4) Wenig störende Veranstaltungen sollen an nicht mehr als 60 Tagen pro Jahr und Immissionsort genehmigt werden. Anzurechnen sind darauf auch die Veranstaltungstage wenig störender Veranstaltungen, die gemäß § 2 Satz 2 zugelassen werden. Die Veranstaltungstage störender Veranstaltungen werden nicht angerechnet.
Von Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden. Eine Abweichung über 60 Tage hinaus ist insbesondere dann zulässig, wenn bestimmte Veranstaltungsorte mit besonderer Bedeutung oder besonderer Akzeptanz betroffen sind oder die Art der Veranstaltung dies rechtfertigt. Die Abweichung ist auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß zu begrenzen.
(5) Wenig störende Veranstaltungen sollen vor Werktagen spätestens um 23 Uhr und vor Sonnabenden sowie Sonn- und Feiertagen spätestens um 24 Uhr beendet sein.
§ 9 Zumutbarkeit störender Veranstaltungen
(1) Unbeschadet § 9 Absatz 3 und § 10 Absatz 3 sind Veranstaltungen störend, wenn durch sie die in § 10 Absatz 1 genannten Immissionsrichtwerte überschritten werden oder wenn sie ein besonderes Störpotential im Sinne von § 5 Absatz 3 aufweisen. Durch störende Veranstaltungen dürfen folgende Immissionsrichtwerte nicht überschritten werden.
In Industriegebieten dürfen die für Industriegebiete maßgeblichen Immissionsrichtwerte nach § 9 Absatz 1 und 2 nicht überschritten werden. In Gewerbegebieten dürfen die für Gewerbegebiete maßgeblichen Immissionsrichtwerte nach § 10 Absatz 1 und 2 nicht überschritten werden.
(2) Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte nach Absatz 1 während der Tageszeit um nicht mehr als 20 dB(A) und während der Nachtzeit um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten.
(3) Von den Beschränkungen des Absatzes 1 kann während der Tageszeit im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Veranstaltung eine besondere Bedeutung hat oder eine besondere Akzeptanz der Allgemeinheit oder der Nachbarschaft genießt und auf Grund der Örtlichkeit die Sicherstellung eines Mindestversorgungspegels am entferntesten Zuschauerplatz nur möglich ist, wenn von den Beschränkungen des Absatzes 1 abgewichen wird. In solchen Fällen ist ein Immissionswert von bis zu 75 dB(A) zulässig. Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen diesen Immissionswert um nicht mehr als 15 dB(A) überschreiten.
(4) Für störende Veranstaltungen wird kein Zuschlag nach § 6 Absatz 3 in Ansatz gebracht.
(5) Störende Veranstaltungen sind an bis zu 18 Tagen pro Kalenderjahr und Immissionsort zulässig. Anzurechnen sind darauf auch die Veranstaltungstage störender Veranstaltungen, die gemäß § 2 Satz 2 zugelassen werden. Die Veranstaltungen sollen auf einen längeren Zeitraum verteilt werden. Veranstaltungen sollen an nicht mehr als an zwei aufeinander folgenden Wochenenden stattfinden.
(6) Störende Veranstaltungen sollen vor Werktagen spätestens um 23 Uhr und vor Sonnabenden sowie Sonn- und Feiertagen spätestens um 24 Uhr beendet sein.
§ 12 Störende Veranstaltungen von herausragender Bedeutung
(1) Von den Bestimmungen des § 11 kann bei störenden Veranstaltungen, die eine herausragende politische, kulturelle, soziale, historische oder sportliche Bedeutung für das Land Berlin, für einen Bezirk oder das Gemeinwesen haben, abgewichen werden. Dies kann zum Beispiel bei Staatsbesuchen, bei Veranstaltungen der Verfassungsorgane des Bundes oder des Landes Berlin oder internationaler Organisationen, bei Veranstaltungenanlässlich besonderer politischer oder historischer Ereignisse, bei Begleitveranstaltungen zu internationalen oder nationalen Sportveranstaltungen von herausragender Bedeutung, bei dem Auftreten international bekannter Künstler oder Persönlichkeiten oder bei Veranstaltungen mit einer langen Tradition der Fall sein. Hierbei muss sich die Bedeutung der Veranstaltung in besonderer Weise von anderen Veranstaltungen abheben.
(2) Abweichungen nach Absatz 1 Satz 1 sind bezogen auf die jeweiligen Immissionsorte grundsätzlich nur in sehr seltenen Fällen zulässig.
(3) Für die Geräuschimmissionen von störenden Veranstaltungen mit herausragender Bedeutung wird der zulässige Immissionswert und die Begrenzung der einzelnen kurzzeitigen Geräuschspitzen von der Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Bedeutung der Veranstaltung und der schutzwürdigen Belange der Nachbarschaft im Einzelfall festgelegt.
C5. Anwendungsbeispiele Veranstaltungen
1. „nicht störend“ im Mischgebiet, 8h, sonntags
Rahmenbedingungen:
- Veranstaltung im Freien, „nicht störend“
- Beurteilung nach VeranstLärmVo / TA Lärm
- Immissionsort liegt im Mischgebiet (MI)
- Veranstaltungszeit sonntags 14:00 – 22:00 Uhr
Berechnungsbeispiel für den max. zulässigen Immissionspegel (Messwert):
- IRW Tags = 60 dB
- Einwirkzeit 8 Stunden (14:00 bis 22:00 Uhr)
- Zuschlag KR = 0dB Immissionsort liegt im Mischgebiet
- Zuschlag KT = 0dB (reine Musikveranstaltung)
- Zuschlag KI = bereits im Messwert LAFTeq enthalten
In diesem Beispiel kann aufgrund der verkürzten Einwirkzeit ein Lautstärkegewinn von 3 dB erzielt werden.
2. „nicht störend“ im Mischgebiet, 2h, samstags
Rahmenbedingungen:
- Veranstaltung im Freien, „nicht störend“
- Beurteilung nach VeranstLärmVo /TA Lärm
- Immissionsort liegt im Mischgebiet (MI)
- Veranstaltungszeit samstags 20:00 – 22:00 Uhr, keine Soundchecks
Berechnungsbeispiel für den max. zulässigen Immissionspegel (Messwert):
- IRW Tags = 60 dB
- Einwirkzeit 2 Stunden (20:00 bis 22:00 Uhr)
- Zuschlag KR = 0dB Teilzeiten innerhalb Ruhezeit 0 Stunden
- Zuschlag KT = 0dB (reine Musikveranstaltung)
- Zuschlag KI = bereits im Messwert LAFTeq enthalten
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Abbildung 9: TA Lärm Beispiel 2
In diesem Beispiel kann aufgrund der sehr kurzen Einwirkzeit ein Lautstärkegewinn von 9 dB erzielt werden.
3. „nicht störend“ im allgemeinen Wohngebiet, 12h, sonntags
Rahmenbedingungen:
- Veranstaltung im Freien, „nicht störend“
- Beurteilung nach VeranstLärmVo / TA Lärm
- Immissionsort liegt im allg. Wohngebiet (WA)
- Veranstaltungszeit sonntags 10:00 – 22:00 Uhr
Berechnungsbeispiel für den max. zulässigen Immissionspegel (Messwert):
- IRW Tags = 55 dB
- Teilzeiten außerhalb Ruhezeit 8 Stunden (10:00 bis 13:00 und 15:00 bis 20:00 Uhr)
- Zuschlag KR = 6dB Teilzeiten innerhalb Ruhezeit 4 Stunden (13:00-15:00 und 20:00 bis 22:00 Uhr)
- Zuschlag KT = 0dB (reine Musikveranstaltung)
- Zuschlag KI = bereits im Messwert LAFTeq enthalten
Aufgrund der Einwirkzeit innerhalb von Ruhezeiten, muss die Anlage entsprechend niedriger eingepegelt werden.
Die Veranstaltungsdauer und die Spielzeiten haben entscheidenden Einfluss auf den maximal zulässigen Immissionspegel.
4. „wenig störend“ im Gewerbegebiet, 10h, sonntags
Rahmenbedingungen:
- Veranstaltung im Freien, „wenig störend“
- Beurteilung nach VeranstLärmVo/ TA Lärm
- Immissionsort liegt im Gewerbegebiet (GE)
- Veranstaltungszeit sonntags 12:00 – 22:00 Uhr
Berechnungsbeispiel für den max. zulässigen Immissionspegel (Messwert):
- IRW Tags = 70 dB
- Keine Ruhezeiten
- Zuschlag KT = 0dB (reine Musikveranstaltung)
- Zuschlag KI = bereits im Messwert LAFTeq enthalten
In Analogie zu vorherigen Beispielen kann tagsüber ein 2 dB höherer gemittelter Beurteilung erzielt werden.
C6. Lärmminderungsmaßnahmen
Steigend nach dem Aufwand der Vorkehrung:
- Sinnvolle Spielzeiten
- Optimierte Bühnenstandorte
- Optimierte Beschallung wie z.B. Arrays, Bassarrays, Cardioid-Bässe, etc.
- Lärmminderungsmanagement a. Begleitende Messungen an den Immissionsorten mit Kommunikations- und Regekette b. Überwachungsmessung am FOH (engl. Front of House)
- Einpegelung mit Limiter, auch zeit- und frequenzabhängig
Ausrichten von Lautsprechern und Bühne
Die Ausrichtung und Platzierung der Bühnen und Lautsprecher sollte sich am maßgeblichen Immissionsort orientieren. Die Schallausbreitung kann teilweise durch Schallbarrieren vermindert werden, dies funktioniert aber aufgrund des Beugungseffektes im Bassbereich nur für höhere Frequenzen (Schallschirme müssen mind. die doppelte Ausdehnung der Wellenlänge der zu dämpfenden Frequenz haben, Bsp.: min. Höhe Schallschirm für 100 Hz: 3,4*2=6,4m). Die Abstrahlrichtung der Bühne sollte in die entgegengesetzte Richtung des maßgeblichen Immissionsortes ausgerichtet sein, bzw. durch eine Analyse eines Akustikers so gewählt werden, dass verhältnismäßig geringe Immissionen an allen IO‘s bei möglichst hohen Pegeln auf der Publikumsfläche realisiert werden. Für die Schall-Bündelung im Bassbereich empfehlen sich Vorgehensweisen besondere Verschaltungen und Aufstellungen von Subwoofern. Um den gewünschten Effekt von Cardioid-Subwoofer Array zu erzielen, müssen diese korrekt geplant und vor Ort eingerichtet werden.
Einpegelung mit Limiter
Durch eine Einpegelung per Limiter wird die Anlage auf den maximal zulässigen Pegel begrenzt, um die vorgegebenen IRW zu jeder Zeit einzuhalten. Da sich diese im Tag- und Nachtzeitraum unterscheiden, können hierfür zeitgesteuerte Limiter eingesetzt werden. Die Einpegelung kann durch akkreditierte Messstellen durchgeführt werden. Entsprechend wird die Anlage versiegelt und damit gegen Manipulation geschützt. Jede Einpegelung ist individuell abhängig von der Wohnbebauung und der verwendeten Anlage.
Deshalb ist eine einfache allgemeingültige Handhabung durch Presets nicht möglich.
- Sinnvoll für kleinere Veranstaltungen, die keine großen Pegelschwankungen haben
- Tag/Nacht Pegel durch zeitgesteuerte Limiter möglich
- Wechselnde Wettereinflüsse können jedoch nicht berücksichtigt werden
- Relativ geringer Aufwand = kostengünstig
- Nicht möglich bei digitaler Signalführung
Vorgehensweise
- Messung der Pegel bei möglichst hohem Anlagenpegel o auf der Publikumsfläche (Referenzmessort) o am maßgeblichen Immissionsort
- Berechnung der maximal zulässigen Emissionspegel
- Einpegelung der Anlage auf den maximal zulässigen Pegel
- ggf. Programmierung einer zeitgesteuerten Pegelabsenkung für den Nachzeitraum
- Verplombung/Versiegelung aller für evtl. Pegelerhöhungen relevanten Bedienelemente (Pegelsteller, digitale Schnittstellen, etc.)
Begleitende Messung
- Sinnvoll für größere Veranstaltungen mit weit entfernten Immissionsorten
- Wechselnde Wettereinflüsse werden vollständig berücksichtigt
- größere Dynamik bei Live- Konzerten möglich
- Kontingentierung über die Tageszeit ermöglicht höhere Pegel z.B. für den „Top-Act“
- hoher logistischer und personeller Aufwand = kostenintensiv
Pegelmessgeräte
Messgeräte werden nach DIN EN 61672-1:2014-07 in zwei Genauigkeitsklassen eingeordnet
- Klasse 1 Messgeräte mit einer Genauigkeit von +/- 1,9 dB.
- Klasse 2 Messgeräte mit einem maximalen Fehler von +/-2,2 dB
Messgeräte für Einpegelungen müssen mindestens folgende Werte Messen können:
- A-bewerteter Mittelungspegel LAeq
- C-bewerteter Mittelungspegel LCeq
- A-bewerteter Taktmaximalmittelungspegel LAFTeq
- A-bewerteter Maximalpegel LAFmax
- Günstigstes Modell mit diesen Anforderungen: NTI XL2 mit Klasse 2 Vorverstärker/Mikrofon mit ent- sprechender Softwareversion.
- Messgeräte „aus dem Baumarkt“ entsprechen nicht DIN EN 61672-1 und können meist nur den Mo- mentanpegel messen und keine Werte abspeichern.
Hinweis: Bekanntgegebene Messstellen nach §29b BImschG müssen mit geeichten Geräten der Klasse 1 messen.
C7. Beispiele für geeignete Beschallungsanlagen
Jede Veranstaltung ist prinzipiell individuell zu bewerten. Sowohl die Lage der IO’s als auch deine Gebietseinstufung und die damit genehmigungsfähigen maximal zulässigen IRW, sowie die Größe des Beschallungsfeldes bzw. wie viele Personen beschallt werden sollen, müssen bereits in der Vorplanung berücksichtigt werden.
Es stellt sich zunächst grundsätzlich die Frage, um welche Art Veranstaltung es sich handelt. Tanzveranstaltungen stellen i.d.R. höchste Ansprüche an eine gerichtete Beschallung, insbesondere bei kurzen Distanzen zu den maßgeblichen Immissionsorten.
Weitere Probleme können durch laute Instrumente auf der Bühne (Schlagzeug, Bass, Gitarren-Verstärker etc.) oder dem Einsatz von Bühnenmonitoren entstehen. Bühnenmonitore können nicht eingepegelt werden!
In Fällen bei denen die Bühne selbst als relevante Schallquelle anzusehen ist und die Entfernung zum nächsten Anwohner klein ist, muss die Bühne selbst abgeschirmt werden. Hierzu eignen sich schalldämmende Planen in Kombination mit Molton.
Für innerstädtische Veranstaltungen wird vom Ordnungsamt häufig ein maximal zulässiger Messwert vor der Bühne genehmigt (z.B. LAeq=85 dB in 10 Metern, gemessen mittig vor den Lautsprechern). Durch Darlegen eines schlüssigen Lärmminderungskonzeptes kann ggf. erreicht werden, dass das Amt Messungen am Immissionsort zustimmt.
Hier ein paar typische Beispiele für häufig eingesetzte Beschallungskonzepte.
Straßenfest – 5m zur Wohnbebauung
Veranstaltung Einstufung: störend
Anlage: L/R Beschallung 4 x Line Array z.B. d&b Y12 oder T10 – je Seite 1 – 2 x d&b B4 15“ Cardioid-Subwoofer je Seite .
Platzfest – 40 m zur Wohnbebauung
Veranstaltung Einstufung: wenig störend
Anlage: L/R Beschallung 6 x Line Array z.B. d&b Y12 – je Seite Abstrahlung in Gegenrichtung zum IO 3 x d&b B4 15“ Cardioid-Subwoofer je Seite .
Park – 200m zur Wohnbebauung
Veranstaltung Einstufung: wenig störend.
Anlage: L/R Beschallung 1 x Loud SM12H TOP – je Seite 1 x Loud VH118 Card. Bass – je Seite 1 x Loud VHMicro Fills – je Seite.