E. Gastronomisches Angebot

E1. Überblick

Zuständig sind hierfür in der Regel die Ordnungsämter. 

Es gibt 3 Kategorien von gastronomischen Angeboten. 

  1. Beispiel: Ein klassischer Kuchenbasar, der ausschließlich auf Spendenbasis agiert und keine Einnahmen erzielt. → Hierfür sind in der Regel keine Anmeldungen vorzunehmen. Bitte prüft mit der zuständigen Behörde ob an eurem Stand jemand die Speisen ausgibt, der über einen gültigen Hygienepass verfügt. Falls ihr diesen nicht habt, könnt ihr beim zuständigen Veterinäramt einen beantragen.
  2. Beispiel: Ein eigenes gastronomisches Angebot, das ihr als Veranstalter*innen selbst verkauft. → Hierfür müsst ihr gleich mehrere Parameter beachten. Für einen gewerblichen Verkauf von Speisen und Getränken braucht ihr eine Gaststättengewerbeerlaubnis und einen Hygienepass für diejenigen unter Euch, die das Angebot verkaufen wollen. Die Gaststättengewerbekarten erhaltet ihr beim zuständigen Ordnungsamt, bitte achtet auch auf Antragsfristen da die Bearbeitungszeit manchmal mehrere Wochen dauern kann. Den Hygienepass könnt ihr beim Veterinäramt beantragen.
  3. Beispiel: Ein externer Dienstleister verkauft auf eurer Veranstaltung und zahlt ggf. eine Standmiete an Euch. → Der einfachste Weg, gastronomische Angebote zu verkaufen, ist ein externer Dienstleister, der alle notwendigen Voraussetzungen mitbringt und damit wenig Aufwand bei der Beantragung kostet. Die mobilen Anbieter:innen verfügen in der Regel über eine Reisegewerbekarte und die notwendigen Hygienepässe für das Personal. Den Anbieter solltet ihr im Rahmen eures Veranstaltungskonzeptes benennen (gesamte Firmierung inkl. Handelsregistereintrag) und bei Bedarf an das zuständige Amt mit der Bitte um Prüfung schicken.

E2. Antragsverfahren

Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz (GastG)

Handelt es sich bei der gastronomischen Tätigkeit um eine nur zeitlich befristete Bewirtung anlässlich einer Veranstaltung (besonderer Anlass, wie z.B. Vereins-, Stadt-, Musik-, Schul- oder Volksfest, Markt, Ausstellung usw.), kann der Betrieb eines erlaubnispflichtigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen gemäß § 12 Gaststättengesetz (GastG) von der für den Veranstaltungsort zuständigen Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft gestattet werden. Diese Gestattung ist rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn zu beantragen, da verschiedene Stellen (z.B. Polizei, Jugendamt usw.) vor ihrer Erteilung beteiligt werden müssen.

Die Gestattung ist gemäß § 12 Gaststättengesetz befristet, wird mit Auflagen erteilt und mit einem Widerrufsvorbehalt versehen. Die Gestattung wird nur für eine örtlich bestimmte Stelle und nicht etwa für ein bestimmtes Bierzelt oder einen bestimmten Imbisswagen in der Weise erteilt, dass die in der Gestattung beschriebene Einrichtung (Bierzelt, Imbisswagen o.ä.) überall im Geltungsbereich des Gaststättengesetzes (GastG) aufgestellt und betrieben werden darf.

Was sollte dein Antrag beinhalten, bzw. welche Voraussetzungen sind notwendig?

Am wichtigsten ist das Veranstaltungskonzept, das in schriftlicher Form alle notwendigen Parameter enthält. Das sind unter anderem: 

  1. Art der Veranstaltung, z.B. Musik, Lesung, Theater, usw.
  2. Wie Viele Besucher:innen erwartest du?
  3. Das Datum der geplanten Veranstaltung und die Uhrzeit, in der diese stattfinden soll.
  4. Auf welcher Fläche soll die Veranstaltung stattfinden (siehe Lageplan)?
  5. Ist deine Veranstaltung kostenpflichtig für Besucher:innen?
  6. Wird der Verkauf von Speisen und Getränken kommerziell ablaufen?

Welche Anlagen brauche ich für den Antrag?

Je nach Konstellation solltest du alle notwendigen Unterlagen als Anlagen mit versenden. Dazu gehören die Reisegewerbekarte in Kopie, die Gaststättengewerbeerlaubnis in Kopie, die Hygienepässe der Mitarbeitenden in Kopie und ggf. ein Lageplan. 

Bei der Eröffnung oder Fortführung einer Gaststätte ist eine Vielzahl von Vorschriften des Gastronomierechts zu beachten. An dieser Stelle soll ein Überblick über das Gastronomierecht vermittelt werden. Auf die einzelnen Probleme gehen wir auf gesonderten Seiten ein.

Der gewerbsmäßige Betrieb eines Gaststättengewerbes mit Alkoholausschank zum Verzehr an Ort und Stelle ist erlaubnispflichtig.

E3. Sonstiges

Lebensmittelhygiene

Bei der Lebensmittelhygiene sind verschiedene Vorschriften zu beachten.

Bei Herstellung, Behandlung und Verarbeitung, Transport, Lagerung und Verkauf von Lebensmitteln sind alle Einflüsse auszuschalten, die Erkrankungen von Menschen nach Verzehr eines Lebensmittels erwarten lassen. Dazu sind zweckmäßige Eigenkontrollen im Unternehmen (Gaststätte) in allen Bereichen des Lebensmittelumgangs, vom Wareneingang bis zur Produktabgabe vorgeschrieben. Dieses Kontrollsystem sollte auf die Verhältnisse im Betrieb zugeschnitten sein, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einbeziehen und festlegen, was, wann, wo, wie und durch wen zu kontrollieren, zu veranlassen und nachzuweisen ist. Es ist ein Mindestmaß an Sachkenntnis auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene (z.B. Kenntnisse über kritische Temperaturen, Standzeiten, mikrobiologische Zusammenhänge) erforderlich. Darüber hinaus ist die Unterrichtung und Schulung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vorgeschrieben, die mit Lebensmitteln umgehen.

Getränkeschankanlagen

Unter Getränkeschankanlagen versteht man Anlagen, aus denen mit oder ohne Betriebsüberdruck Getränke zum Endverbrauch ausgeschenkt werden. Die allgemeinen Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Getränkeschankanlagen richten sich neben guter Lebensmittelhygienepraxis nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz, der Betriebssicherheitsverordnung, dem Arbeitsschutzgesetz, der BGR 228,  und im Übrigen nach dem Stand der Technik. Solche Anlagen dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn sie baumustergeprüft und entsprechend gekennzeichnet sind und ein Sachkundiger die erste Prüfung im Betriebsbuch bescheinigt hat.

Speiseabfälle

Unter Speiseabfällen versteht man alle im Rahmen der küchentechnischen Speisezubereitung anfallenden organischen Teile, die Reste von Tierkörperteilen oder tierischen Erzeugnissen enthalten bzw. mit diesen kontaminiert sein können. Hierunter fallen auch Essenreste, die durch die Gäste nicht verzehrt wurden. Die Verfütterung solcher Speise- und Schlachtabfälle an Klauentiere und Geflügel sowie die Entsorgung über eine evtl. vorhandene Biotonne ist nicht zulässig. Derartige Abfälle sind ordnungsgemäß über zugelassene und vertraglich gebundene Entsorgungsunternehmen zu entsorgen.

E4. Links