G. Feuern und Pyrotechnik

G1. Lagerfeuer

Grundsätzlich sind Lagerfeuer in Berlin nicht verboten. Verbote bestehen nur in bestimmten Gebieten wie z. B. in Landschaftsschutzgebieten oder im Wald. In Wohngebieten können Lagerfeuer durchaus mit der notwendigen Sorgfalt betrieben werden. Im Land Berlin besteht für diese Feuer auf eigenen Grundstücken oder mit Einverständnis des Grundstückseigentümers keine Genehmigungspflicht. Bei weniger als 100 m Abstand zum Wald muss gemäß §19 Landeswaldgesetz eine Genehmigung bei den Berliner Forsten eingeholt werden.

Beim Betreiben eines Lagerfeuers, insbesondere beim Anfeuern, aber auch bei ungünstigen Witterungsbedingungen oder der Verwendung unzureichend durchgetrockneten Holzes, kommt es erfahrungsgemäß – zumindest zeitweise – zur Rauchentwicklung und daraus resultierenden Gerüchen. Die Nachbarschaft darf hierdurch nicht erheblich belästigt werden. Bei der Bestimmung des Begriffs „erheblich“ zählt nicht das subjektive Empfinden der benachbarten Personen, sondern die technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) dient als Beurteilungsgrundlage. Nach dieser liegt eine schädliche Umwelteinwirkung im immissionsschutzrechtlichen Sinne vor, wenn die Geruchsbelästigung mehr als 10 % der Jahresstunden (876 Std./ Jahr) in Wohn- und Mischgebieten bzw. mehr als 15 % der Jahresstunden (1.314 Std./ Jahr) in Gewerbe- und Industriegebieten dauert. In der Regel werden diese Werte nicht überschritten, so dass der gelegentliche, sachgemäße Betrieb eines Lagerfeuers keinen Verstoß gegen immissionsschutzrechtliche Vorschriften darstellt.

Grundsätzlich dürfen offene Feuer im Freien nur so betrieben werden, dass von Ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen. D.h. die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit dürfen nicht gefährdet oder erheblich belästigt werden.

Dies ist in der Regel nicht zu erwarten, wenn die nachfolgenden Vorgaben eingehalten werden.

Was ist beim Abbrennen eines Feuers im Freien zu beachten

  • Die Feuerstelle wird nur gelegentlich betrieben.
  • Es dürfen nur zulässige Brennstoffe verwendet werden. Als zulässiges Brennmaterial gilt in Anlehnung an den Betrieb für offene Kamine (sog. Kleinfeuerungsanlagen) nur abgelagertes (mind. 2 Jahre), naturbelassenes, stückiges Holz oder Presslinge in Form von Holzbriketts.
  • Höhe und Durchmesser eines Brennstoffhaufens sollten einen Meter nicht überschreiten.
  • Nachbarn dürfen nicht erheblich durch Rauch und Gerüche belästigt werden.
  • Ein ausreichender Abstand von mindestens 50 m zu brennbaren Materialien wie Gebäuden mit weicher Bedachung (Schilf- und Reetdächer) und zu Gebäuden, die aus überwiegend brennbaren Baustoffen (z.B. Holzhäuser) bestehen.
  • Zum Anzünden sind handelsübliche Anzünder zu verwenden, niemals Benzin oder Alkohol (Verpuffungsgefahr).

Weitere Ausführungen zum Abbrennen eines Lagerfeuers unter dem Gesichtspunkt Brandschutz hat die Berliner Feuerwehr zusammengestellt. Darüber hinaus gibt es sehr anschauliche und ausführliche Hinweise zum Thema Lagerfeuer auf den Seiten des Umwelt- und Naturschutzamtes Steglitz-Zehlendorf.

Das Verbrennen von unzulässigen Materialien (Abfall) ist verboten

Wer Stoffe wie Altholz, Fensterrahmen, Bau- und Abbruchholz, Zäune, Pfähle oder sonstigen Abfall verbrennt, verstößt gegen das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Derartige Verstöße können abhängig vom Umfang auch als Straftat verfolgt werden.

Das Verbrennen von Gartenabfällen wie Laub, Rasen-, Strauch- oder Baumschnitt u.ä. ist ebenfalls eine unzulässige Form der Entsorgung, ist daher seit 1993 in Berlin ganzjährig verboten und kann nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz zumindest als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Mit dem Verbot wird ein Beitrag zur Reinhaltung der Berliner Luft geleistet. Gartenabfälle sind ordnungsgemäß über die Biotonne/ Laubsäcke zu entsorgen oder auf dem eigenen Komposthaufen zu verwerten. Bei berechtigten Beschwerden oder Anzeigen von Bürgerinnen oder Bürgern werden Feuer zur Beseitigungen von Gartenabfällen sowie anderer Abfälle untersagt. Der Verursacherin oder dem Verursacher droht ein Bußgeld.

Verbrannt werden darf nur abgelagertes, gut durchgetrocknetes (ca. 2 Jahre) und unbehandeltes Holz oder gekauftes Brennholz (z. B. Holzbriketts).

Grundsätzlich gilt

Abfälle dürfen zum Zweck der Beseitigung nur in dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen behandelt werden. Nur so ist sichergestellt, dass die Rauchgase hinreichend von Schadstoffen befreit und die verbleibenden Rückstände ordnungsgemäß entsorgt werden.

Des Weiteren ist Folgendes zu beachten

Beim Abbrennen von Lagerfeuern sind insbesondere dementsprechende forstrechtliche Bestimmungen, privatrechtliche Vorgaben (z.B. Hausordnung, Kleingartenordnung usw.) und die Einhaltung brandschutzrelevanter Bedingungen zu beachten, wie: 

  • Jeder, der ein Lagerfeuer entzündet oder betreibt, ist für die Folgen bei einem eventuellen Brandschaden verantwortlich.
  • Eine erwachsene Aufsichtsperson muss ständig anwesend sein.
  • Von dem Lagerfeuer darf keine unmittelbare Brandgefahr für die Umgebung ausgehen. Die Feuerstätte ist gegebenenfalls mit nichtbrennbaren Materialien gegen die Gefahr einer unkontrollierten Ausbreitung einzufassen.
  • Zur Beseitigung einer eventuellen Brandausbreitung sind im Bereich des Lagerfeuers ausreichende und geeignete Löschmittel bzw. Löschgeräte bereitzuhalten. Dies können sein; Eimer mit Wasser, angeschlossene Garten-Wasserschläuche, geeignete Feuerlöscher etc.
  • Bei Beeinträchtigung der Umgebung durch Rauchentwicklung ist das Lagerfeuer zu löschen

Das Lagerfeuer kann gegen den Willen desjeingen, der es beaufsichtigt, durch die Feuerwehr gelöscht werden, wenn:

  • Die Polizei dies anweist und die beaufsichtigende Person nicht in der Lage ist das Feuer selbst zu löschen. 
  • Gebäude oder Gebäudeteile gefährdet sind.
  • Anwohner durch Rauch belästigt werden.
  • Bei einem Verstoß gegen die Einschränkungen bei Inversionswetterlagen (SMOG).

G2. Pyrotechnik

Feuerwerkskategorien

Allgemein

Für alle Kategorien gilt, es müssen geltende Gesetze eingehalten, die Lagermengen beachtet und die vom Hersteller aufgebrachte Anleitung zwingend befolgt werden. Für einige Kategorien, wie z.B. T1 oder P1, gelten zusätzliche Verwendungsbestimmungen.

Kategorie F1 – Kleinstfeuerwerk

Feuerwerksartikel der Kategorie 1 stellen eine sehr geringe Gefahr dar und besitzen einen Schallpegel der vernachlässigbar ist. Auch gibt es in diese Kategorie keine reinen Knallkörper, abgesehen von Knallerbsen. Als maximalen Schallpegel dürfen diese Artikel maximal 120 dB, in einem Abstand von einem Meter erreichen.

Kat 1 Artikel dürfen ab dem 12 Lebensjahr frei erworben und das ganze Jahr über verwendet werden. Hierzu zählen unter anderem Knallerbsen, Partyknaller, Bodenwirbel, Tischfeuerwerk, Eisfontänen, Wunderkerze, u.v.m.

Kategorie F2 – Kleinfeuerwerk

Zu dieser Kategorie zählt in der Regel das klassische Silvesterfeuerwerk und diese Artikel sind ausschließlich zur Verwendung im Freien vorgesehen. Kat 2 Artikel dürfen ab dem 18 Lebensjahr, in der Zeit vom 28. – 31. Dezember erworben werden und in der Silvesternacht verwenden werden. Für besondere Anlässe besteht die Möglichkeit, beim zuständigen Ordnungsamt eine Ausnahme zu beantragen.

Siehe unten: Ausnahmeantrag für Kat F2 Kleinfeuerwerke

Kategorie F3 – Mittelfeuerwerk

Die Kategorie 3 spielt in Deutschland eine untergeordnete Rolle, da Privatpersonen diese ab dem 18. Lebensjahr nur erwerben und verwenden dürfen, wenn sie im Besitz einer Erlaubnis nach §7 und/oder §27 des Sprengstoffgesetztes sind, oder einen Befähigungsschein nach §20 SprengG besitzen. Für Pyrotechniker ist diese Klasse durchaus interessant, da der Sicherheitsabstand in der Regel mit mindestens 15 Metern geringer ist, als bei Kategorie 4 Artikeln. Lese hier was zu tun ist, um bei uns F3 Feuerwerk bestellen zu können.

Bitte beachte die zulässigen Lagermengen bei deiner Bestellung. Zum Teil werden auch Einschränkungen in deiner Erlaubnis hinterlegt, welche du zwingend beachten müssen.

Kategorie 4 – Großfeuerwerk

In die Kat 4 fallen Feuerwerkskörper, welche eine große Gefahr darstellen und nur von Personen mit Fachkundenachweis verwendet werden dürfen. Hierzu zählen unter anderem die klassischen Zylinder- und Kugelbomben, als auch große Raketen und Batterien. Wie bei der Kategorie 3 bedarf es zum erwerben und/oder verwenden eine Erlaubnis nach nach §7, §27 oder einen Befähigungsschein nach §20. Das Mindestalter für die Kat4 beträgt 21 Jahre!

Kategorie T1

Pyrotechnische Gegenstände, welche eine geringe Gefahr darstellen und ab ab 18 Jahre frei erworben und für technische Zwecke das ganze Jahr über verwendet werden dürfen. Technische Zwecke sind z.B. Bühnenshows, Film -oder Fotoaufnahmen, Showveranstaltungen, Simulationen und vieles mehr.

Kategorie T2

z.B. Modellraketentreibsätze

Kategorie P1

In die Kategorie P1 fallen pyrotechnische Gegenstände, die nicht den Feuerwerkskörpern zugeordnet sind, oder für Bühne und Theater zugelassen sind. Hierzu gehören unter anderem Anzündmittel, Raucherzeuger, Schallerzeuger und andere technische Artikel. P1 Artikel dürfen ab 18 Jahren erworben und für den vorgegebenen Zweck verwendet werden.

Für alle Kategorien gilt: Es muss die vom Hersteller aufgebrachte Anleitung zwingend befolgt werden!

Ausnahmeantrag für Kat F2 Kleinfeuerwerke

Du hast die Möglichkeit, für besondere Anlässe bei deiner zuständigen Ordnungsbehörde eine Ausnahme dieser Verordnung zu beantragen. Besondere Anlässe können z.B. eine Hochzeit, runde Geburtstage, aber auch Firmenevents, Festlichkeiten und Vereinsfeiern sein, zu denen du ein privates Feuerwerk abbrennen möchtest.

Lass einen Antrag über unseren Antragsassistent erstellen und schicke ihn mindestens 4-5 Wochen vor deiner Festlichkeit an das zuständige Ordnungsamt. Das Ordnungsamt richtet sich dabei nach der geplanten Location, an welcher du das Feuerwerk abbrennen willst.Das Ordnungsamt wird deinen Antrag prüfen und dir einen entsprechenden Bescheid zukommen lassen.

Mit dem positiven Bescheid hast du dann die Möglichkeit, für das beantragte Event, unter dem Jahr Feuerwerk zu bestellen und in dem genehmigten Zeitraum abzubrennen.

Für eine Bestellung benötigen Zulieferer den Bescheid der Behörde als Kopie sowie einen Altersnachweis (z.B. Kopie des Personalausweises).

Link: Merkblatt Pyrotechnik  (Berliner Feuerwehr)
Link: Sprengstoffgesetz
Link: Merkblatt Lagefeuer (Umweltportal Berlin)
Link: Merkblatt Lagefeuer (Berliner Feuerwehr)