H1. Überblick
Die für Veranstaltungen genutzten temporären Bauten fallen in der Regel in die Kategorie der „Fliegenden Bauten“. Im Hinblick auf die Genehmigung eurer Veranstaltung können diese in zwei Arten unterteilt werden:
- Genehmigungsfreie Bauten – Hierunter fallen die meisten kleinen Bauten, Bühnen und dergleichen im Zusammenhang mit Veranstaltungen, insbesondere eigene Bauten von begrenzter Größe und Komplexität, die keiner besonderen Genehmigung bedürfen.
- Genehmigungspflichtige Bauten – Größere Bauten, Bühnen usw. können vor ihrer Errichtung an einem bestimmten Ort eine besondere Ausführungsgenehmigung der örtlichen Behörde erfordern.
Die oben genannten Kategorien gelten in erster Linie für firmeneigene Bauwerke, deren Standsicherheit, Materialsicherheit und Konformität mit Normen und Vorschriften von den Herstellern garantiert werden. Maßgeschneiderte Konstruktionen stellen einen Sonderfall dar, der gegebenenfalls eine besondere Aufmerksamkeit erfordert.
H2. Genehmigungsfreie Bauten
Für kleinere Bauten, die die folgenden Kriterien erfüllen, ist in der Regel keine besondere Baugenehmigung erforderlich:
- Fliegende Bauten mit einer Höhe von bis zu 5 m, die nicht von Besucher*innen betreten werden,
- Fliegende Bauten mit einer Höhe von bis zu 5 m, die für Kinder betrieben werden und eine Geschwindigkeit von nicht mehr als 1 m/s haben,
- Fliegende Bauten mit einer Höhe von bis zu 5 m, einschließlich Vordächern und anderen Aufbauten, mit einer Bruttogrundfläche von bis zu 100 m² und einer Bühnenhöhe von bis zu 1,50 m,
- ebenerdige Festzelte und begehbare Verkaufsstände in mobiler Bauweise mit einer Grundfläche von jeweils bis zu 75 m²,
- aufblasbare Spielgeräte mit einer Höhe der begehbaren Fläche von bis zu 5 m oder mit überdachten Flächen, bei denen der Abstand zum Ausgang nicht mehr als 3 m beträgt, sofern das Dach konstruktiv gegen ein Absinken gesichert ist, nicht mehr als 10 m.
Im Prinzip kannst du durch die anderen von dir beantragten Genehmigungen und der Vorlage eines Lageplans “Bauten” (die die oben genannten Kriterien erfüllen) ohne weitere Genehmigungen der örtlichen Behörde, für deine Veranstaltung genehmigungsfreie Bauten aufbauen und nutzen. Sie sollten jedoch in deinen Anträgen definiert, in deinem Lageplan deutlich gekennzeichnet und in deinem Veranstaltungskonzept genau (mit Maßen) beschrieben werden.
Bitte beachte dabei, dass du bei solchen Bauten alle geltenden Normen und Vorschriften bezüglich Standsicherheit, geeigneter Bodenverhältnisse, Brandschutz, geeigneter Materialien und sonstiger Sicherheitsbedingungen einhalten musst, unabhängig von einer eventuellen Beteiligung der Gemeinde am Genehmigungsverfahren. Darüber hinaus kann es von den Herstellern vorgegebene Bedingungen geben, die bei der Errichtung, der Nutzung und dem Abbau deiner Konstruktionen beachtet werden müssen.
H3. Genehmigungspflichtige Bauten
Größere „Fliegende Bauten“, die über die oben genannten Kriterien hinausgehen, bedürfen vor ihrer erstmaligen Errichtung und Inbetriebnahme einer Ausführungsgenehmigung, sowie bei allen weiteren Anlässen einer Aufstellungsgenehmigung.
Die Ausführungsgenehmigung wird von der Baubehörde erteilt, in deren Bereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung hat (nicht der Ort der Veranstaltung). Liegt diese Anschrift außerhalb Deutschlands, so ist die Behörde am Ort der erstmaligen Errichtung der baulichen Anlage für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung zuständig. Die Genehmigung wird für einen bestimmten Zeitraum, bis zu fünf Jahren, erteilt und kann jeweils um bis zu fünf Jahre verlängert werden. Die Genehmigungen werden in ein Prüfbuch eingetragen, dem eine Kopie der mit einem Genehmigungsvermerk zu versehenden Bauunterlagen beizufügen ist. Genehmigungen, die in anderen Bundesländern erteilt wurden, sind auch in Berlin gültig. Der Genehmigungsinhaber teilt der Bauaufsichtsbehörde jede Änderung der Anschrift oder den Verkauf des Bauwerks an einen Dritten mit; diese Änderungen werden in das Prüfbuch eingetragen.
Fliegende Bauten mit einer Ausführungsgenehmigung dürfen nur errichtet werden, wenn das Bauamt des Aufstellungsortes benachrichtigt und das Prüfbuch vorgelegt wird (Aufstellungsgenehmigung). Die Baubehörde kann auf einer Prüfung vor der Veranstaltung bestehen, deren Ergebnis in das Prüfbuch eingetragen wird. Sie kann auch Auflagen erteilen oder die Errichtung nach den örtlichen Verhältnissen oder zur Abwehr von Gefahren untersagen, insbesondere weil die Betriebssicherheit oder Standsicherheit nicht oder nicht mehr gewährleistet ist oder wenn von der Ausführungs- oder Errichtungsgenehmigung abgewichen wird. Bei Fliegenden Bauten, die von Besuchern betreten und/oder über einen längeren Zeitraum betrieben werden, kann die Baubehörde auch Zwischenkontrollen verlangen.
H4. Sonderanfertigungen und andere Konstruktionen
Während die oben genannten Bedingungen für größere oder kleinere firmeneigene Konstruktionen gelten, können für Sonderanfertigungen, für die es keine Typenzulassungen oder Herstellergarantien gibt, zusätzliche Aufstellungsbedingungen gelten. Bei handgefertigten Bühnen, Sitztribünen, Masten, Bannern und dergleichen müssen die Sicherheit und Konformität mit den geltenden Normen und Vorschriften in Bezug auf Standsicherheit, Brandschutz, Fluchtwege, Absturzsicherung, Zugänglichkeit usw. gewährleistet werden – unabhängig davon, ob die Konstruktion unter den Begriff der genehmigungsfreien Konstruktion fällt oder nicht. Daher kann es ratsam sein, eine Fachperson – einen Ingenieur*in oder Architekt*innen – zu Rate zu ziehen, um sicherzustellen, dass du dieser Sorgfaltspflicht nachkommen kannst.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Werbung für deine Veranstaltung mit Bannern und Plakaten je nach Größe und Dauer der Installation ebenfalls eine zusätzliche Genehmigung erfordern kann. Dieses Verfahren, das ebenfalls von der Baubehörde verwaltet wird, ist zwar einfacher als das Verfahren für bauliche Anlagen, sollte jedoch im Vorfeld durch Rücksprache mit der zuständigen örtlichen Behörde geprüft werden.
H5. Nützliche Links und weitere Informationen
§ 76 Genehmigung Fliegender Bauten (Bauordnung für Berlin (BauO Bln))
§ 10 Anlagen der Außenwerbung, Warenautomaten (Bauordnung für Berlin (BauO Bln))
§ 61 Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen (Bauordnung für Berlin (BauO Bln))